Artikel 131 Amts- und Rechtshilfe
Es gibt eine gegenseitige Unterstützung von Europäischen Patentamt, den Gerichten und Behörden der Vertragsstaaten auf Antrag. Hierbei erfolgt eine Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts nehmen die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.
Artikel 117
Regeln 117-120 und 148-150
Artikel 117
Regel 117
Regel 120
Regel 148
Regel 150
Artikel 131 EPÜ
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